Fragen, Antworten (FAQ)
An dieser Stelle habe ich für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten übersichtlich zusammen gefasst:
- Zweck des Schlichtungsverfahrens?
- Wann muss ich ein Schlichtungsverfahren/Gütestellenverfahren durchführen?
- Kann ich freiwillig ein Schlichtungsverfahren/Gütestellenverfahren durchführen?
- Gibt es Verfahren, in denen ein Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren ausgeschlossen ist?
- Kann aus einem geschlossenen Vergleich, wie aus einem Urteil vollstreckt werden?
- Wer kann als Güte- und Schlichtungsstelle agieren?
- Wie leite ich ein Schlichtungsverfahren ein?
- Was muss der Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahren enthalten?
- Was geschieht nach der Antragsstellung?
- Müssen die geladenen Parteien zum Schlichtungstermin erscheinen?
- Was passiert wenn eine Partei nicht zum Schlichtungstermin erscheint?
- Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahren?
- Was geschieht bei Scheitern des Schlichtungsverfahrens?
Zweck des Schlichtungsverfahrens?
Ziel des Schlichtungsverfahren ist es, die Gerichte zu Entlasten, in dem man einen neuen aussergerichtlichen Weg zur Konfliktbeilegung sucht, der Konsens als Alternative zum Streit. Durch die Moderation einer dritten neutralen Person bietet das Schlichtungsverfahren eine Möglichkeit zu tragfähigem Übereinkommen auch bei unterschiedlichen Interessen.
Wann muss ich ein Schlichtungsverfahren/Gütestellenverfahren durchführen?
Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage ist zulässig, nachdem vorher versucht wurde, in einem Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.
Damit muss – soweit zwingend erforderlich – das Schlichtungsverfahren immer vor dem eigenen Klageverfahren stattfinden. Andernfalls ist eine Klage unzulässig, so dass der Kläger – auch wenn er in der Sache im Recht ist – die Prozesskosten zu tragen hat.
Der Schlichtungszwang ist auf bestimmte Fallgruppen beschränkt:
- Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 600,00 Euro (HINWEIS: diese Vorschrift ist ab 01.01.2008 weggefallen)
- Ansprüche aus dem Nachbarrecht, mit Ausnahme von Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes
- Ansprüche aus Ehrverletzungen, die nicht in den Medien begangen wurden
Bei allen anderen Fällen ist eine außergerichtliche Streitschlichtung zwar möglich, der erfolglose Versuch aber nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Ist keine obligatorische Streitschlichtung vorgeschrieben, kann also auch ohne Schlichtungsversuch gerichtlich geklagt werden.
Kann ich freiwillig ein Schlichtungsverfahren/Gütestellenverfahren durchführen?
Ja. Sie können die Güte- und Schlichtungsstelle Arnold auch in solchen Fällen anrufen, die nicht unter die oben genannten Bedingungen des Schlichtungsverfahren fallen. Für den Fall, dass der Geltungsbereich überschritten wird, gilt nicht die hier in dieser Verfahrensordnung bestimmte Vergütungsregelung. Es bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.
Gibt es Verfahren, in denen ein Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren ausgeschlossen ist?
Neben den im oben genannten Abschnitt erwähnten Beschränkungen, gibt es weitere Ausnahmen fur die Ausführung eines Schlichtungsverfahrens. Das Schlichtungsverfahren ist keine Voraussetzung für folgende Prozessarten, da sie mit dem Wesen des Schlichtungsverfahrens nicht vereinbar sind::
- Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess
- Familienverfahren
- einstweiliger Rechtsschutz
- Wiederaufnahmeverfahren
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
- Klagen, die innerhalb einer gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind (z. B. Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen)
- streitiges Verfahren im Anschluss an das Mahnverfahren
Kann aus einem geschlossenen Vergleich wie aus einem Urteil vollstreckt werden?
Wird die Streitigkeit mittels eines Vergleiches beendet, wird die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgen. Aus diesem Titel kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich betrieben werden.
Wer kann als Güte- und Schlichtungsstelle agieren?
Der Gesetzgeber trennt zwischen anerkannten Gütestellen und sonstigen Gütestellen. Nur vor Gütestellen, die von den Landesjustizverwaltungen anerkannt sind, kann eine obligatorische Streitschlichtung durchgeführt werden.
Diese sind z.B. in Nordrhein-Westfalen:
- anerkannte Gütestellen
- die Mietschlichtungsstelle Düsseldorf
- die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern
- die Schiedsämter
Bei der Wahl der Gütestelle innerhalb eines Landgerichtsbezirks kann die anrufende Partei frei wählen. Dabei kann sie sich von fachlichen Kompetenzen, örtlicher Nähe oder der Höhe der Verfahrenskosten leiten lassen.
Wie leite ich ein Schlichtungsverfahren ein?
Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Schlichters (also nicht eines Gerichts!) gestellt werden. Ausserdem muss der Antragsteller einen Vorschuss an den Schlichter zahlen.
Was muss der Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahren enthalten?
Die Gütestellen werden nur auf Antrag tätig. Der Antrag auf Durchführung der Schlichtung muss bestimmte essentielle Voraussetzungen erfüllen.
Er muss:
- schriftlich oder zu Protokoll der Gütestelle gestellt werden
- die Parteien bezeichnen
- den Streitgegenstand umreißen
Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag hemmt die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Hemmung tritt allerdings grundsätzlich erst mit Bekanntgabe des Antrages an den Schuldner ein. Laut Gesetz wird der Zeitpunkt der Antragstellung jedoch dann als Beginn der Hemmung anerkannt, wenn die Bekanntgabe "demnächst" erfolgt (§ 167 der Zivilprozessordnung). Die Zustellung der Antragsschrift ist aber zur Hemmung in jedem Fall nicht erforderlich. Wir haben ein entsprechendes Antragsformular hier für Sie zum download bereit gestellt.
Was geschieht nach der Antragsstellung?
Der Antragsteller muss zunächst sämtliche Gebühren vorschießen. Nach Abschluss des Schlichtungsgespräches wird auf Grundlage der vereinbarten Kostenregelung abgerechnet. In der Regel wird man sich auf eine hälftige Teilung der Gebühren zwischen den Parteien einigen.
Müssen die geladenen Parteien zum Schlichtungstermin erscheinen?
Ja. Nur die Betroffenen selbst können den Konflikt lösen. Allerdings steht es jeder Partei frei, sich auf eigene Kosten im Termin eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Dies ist jedoch aus meiner Erfahrung heraus nur selten vorteilhaft.
Was passiert wenn eine Partei nicht zum Schlichtungstermin erscheint?
Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, gilt sein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 SchlichtO als zurückgenommen. Bei hinreichender Entschuldigung hat der Schlichter binnen 14 Tagen einen neuen Schlichtungstermin zu bestimmen.
Fehlt der Antragsgegner unentschuldigt im Termin, so erhält der Antragsteller auf Antrag nach zwei Wochen die für eine Klage notwendige Bescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch. Ein Ordnungsgeld oder Zwangsmittel wie in einem gerichtlichen Verfahren kann jedoch nicht verhängt werden.
Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahren?
Zunächst hat der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten.
Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner einvernehmlichen Lösung, verweigert der Antragsgegner die Durchführung eines Schlichtungsversuches, oder er fehlt unentschuldigt im Schlichtungstermin, so ist der Schlichtungsversuch gescheitert. Darüber erteilt die Gütestelle dem Antragsteller auf Antrag eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte Klagen. Die anfallenden Kosten sind zunächst vom Antragsteller zu tragen. Im Falle eines späteren Obsiegens bei Gericht werden diese Kosten jedoch dem unterlegenden Beklagten als Rechtsverfolgungskosten auferlegt. Letztendlich ist dann für den Antragsteller das Schlichtungsverfahren ohne Kostenaufwand gewesen.
Soweit es jedoch zu einer Einigung (regelmässig ein Vergleich) zwischen den Parteien kommt, sind diese in der Ausgestaltung der Kostentragungspflicht frei. Grundsätzlich wird eine beiderseitige Kostentragung vereinbart. Es ist jedoch auch eine abweichende Regelung möglich, so dass zum Beispiel der Antragsgegner die Kosten und Auslagen vollständig zu tragen hat.
Was geschieht bei Scheitern des Schlichtungsverfahrens?
Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos, stellt der Schlichter darüber eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auch ausgestellt, wenn das Schlichtungsgespräch nicht innerhalb von drei Monaten (nach Antragstellung und Einzahlung des Vorschusses) durchgeführt worden ist.
Die Bescheinigung enthält die Bezeichnung der Beteiligten, eine Zusammenfassung des Streitgegenstands, gegebenenfalls die Gründe für die Ungeeignetheit des Verfahrens, den Streitwert und den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Wurde Beratungshilfe gewährt, wird dies ebenfalls erwähnt.
