Die Schlichtung
Gerichtliche Auseinandersetzungen bedeuten oft das Ende langfristiger Geschäftsbeziehungen, Freundschaften und persönlichen Bindungen, da sie auf dem Gewinner-Verlierer-Prinzip basieren.
Die gegensätzlichen Positionen werden einander gegenübergestellt und letztlich entscheidet der Richter über den Streit der Parteien. Nicht selten bleibt ein unzufriedenes Gefühl, insbesondere auf der Verliererseite.
Der Gang vor die gerichtlichen Instanzen ist aber nicht die einzige Möglichkeit, Konflikte zwischen zwei Parteien zu lösen. Eine weitere Möglichkeit der Konfliktlösung bietet die Anrufung einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Güte- und Schlichtungsstelle.
Mit Hilfe eines neutralen Dritten ist es das Ziel, gemeinsam eine Lösung des Problems zu erarbeiten. Dadurch vermeiden Sie eine lange Verfahrensdauer und eine vorrangig auf die Vergangenheit bezogene Beilegung des Konfliktes. In Verhandlungen erarbeiten Sie Lösungsmöglichkeiten, die eine tragfähige Basis für die Zukunft bieten.
Ein Gütestellenverfahren wird durch den entsprechenden Antrag, zumindest einer Konfliktpartei eingeleitet. Die Einleitung eines Gütestellenverfahrens bewirkt – wie beispielsweise der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder die Einreichung einer Klage – die Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Weitere Vorteile des Schlichtungsverfahrens sind:
- Die Parteien bewahren oder begründen ein erträgliches, persönliches Verhältnis
- Auf die Zukunft gerichtete Einigungen gehen meist über den akuten Streitfall hinaus
- geringere Verfahrenskosten auf Grund kürzerer Verfahrensdauer und Wegfall der Gerichtskosten
- ebenso kann auf die Hinzuziehung von Anwälten verzichtet und so weitere Kosten eingespart werden
- Güte- und Schlichtungsverfahren sind nicht öffentlich und entziehen sich den Ohren unbeteiligter Dritter
- Durch die Moderation und Mediation der Gütestelle, sind die Verfahren weniger formal als vor einem staatlichen Gericht und ermöglichen so eine höhere Erfolgsquote.
Besonders geeignet ist das Güte- oder Schlichtungsverfahren in den Fällen, in denen zwischen den Parteien grundsätzlich kein Streit über die Berechtigung einer Forderung besteht, der Forderungsinhaber aber aus Gründen der Rechtssicherheit einen vollstreckbaren Titel benötigt.
Schlichten statt Richten!